2010: Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Stand 1.1.2010)

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Stand 1.1.2010)

Die Unterhaltsleitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Stand 1.1.2008, gelten – mit Ausnahme der Ziffern 11.2. (Zahl der Unterhaltsberechtigten), 15.2. (Unterhaltsbedarf Ehegattenunterhalt) und 22.1 (zusammenlebende Ehegatten) der Leitlinien und der Unterhaltsbeträge gemäß dem Anhang I – über den 1.1.2010 hinaus unverändert fort. Eine Neufassung der Leitlinien ist nach Abstimmung zwischen den Oberlandesgerichten für Mitte 2010 vorgesehen.

Ziffer 11.2. lautet (Änderungen kursiv): Die Tabelle weist den Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte ohne Rücksicht auf den Rang, soweit für den Nachrangigen Mittel vorhanden sind. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Letzterer ergibt sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) von dem Bedarfsbetrag. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen angemessen sein. In jedem Fall wird – gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Bedarfskontrollbeträge – darauf zu achten sein, dass der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat.

Ziffer 15.2. lautet (Änderungen kursiv): Es gilt grundsätzlich der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den Zahlbetrag (i.d.R. Tabellenbetrag abzüglich des bedarfsmindernd anzurechnenden Kindergeldes) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH, FamRZ 2001, 350).

Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten bei Wiederverheiratung des Unterhaltsverpflichteten ist die Rechtsprechung des BGH zur sogenannten Drittelmethode zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2008, 1911; BGH FamRZ 2009, 23; zuletzt BGH Urteil vom 18.11.2009 – Az. XII ZR 65/09).

Ziffer 22.1. : – derzeit nicht belegt -

Anlagen (…)

Download beim Hanseatischen OLG Hamburg inklusive geänderter Anlagen

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